Kündigung während der Probezeit: Gesetzliche Regelungen und Vertragsgestaltung

Kategorie: Abmahnung und Kündigung

Die Kündigung in der Probezeit ist für viele Arbeitgeber ein sensibles Thema – schließlich geht es darum, sich unter Umständen schon frühzeitig von einem neuen Mitarbeiter oder einer neuen Mitarbeiterin zu trennen. In der Praxis herrscht jedoch oft Unsicherheit darüber, welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten, welche Fristen zu beachten sind und welche Gestaltungsmöglichkeiten im Arbeitsvertrag bestehen. Dieser Beitrag gibt einen umfassenden Überblick und richtet sich gezielt an Arbeitgeber, die rechtssicher handeln möchten.

Kündigung am letzten Tag der Probezeit möglich?

Was bedeutet „Probezeit“ überhaupt?

Ein weitverbreiteter Irrtum ist die Annahme, dass jedes Arbeitsverhältnis automatisch mit einer sechsmonatigen Probezeit beginnt. Richtig ist: Die ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses sind nicht automatisch eine Probezeit.

Vielmehr handelt es sich dabei lediglich um den Zeitraum, in dem der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) noch nicht greift. Das bedeutet: Arbeitgeber können innerhalb dieser sechs Monate ohne Vorliegen eines besonderen Kündigungsgrundes kündigen. Das hat jedoch nichts mit der vertraglichen Probezeit zu tun, auch wenn die Zeiträume häufig gleich lang gewählt werden.

Kündigungsschutz und Probezeit – ein Unterschied

Es ist essenziell zu unterscheiden zwischen:

  • den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses (keine Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes) und
  • einer vertraglich vereinbarten Probezeit, in der eine kürzere Kündigungsfrist gelten kann.

Das Kündigungsschutzgesetz greift in den ersten sechs Monaten nicht – unabhängig davon, ob eine Probezeit vereinbart wurde oder nicht. 

Die vertragliche Probezeit – warum sie so wichtig ist

Die tatsächliche Probezeit muss ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart sein. Wird sie nicht vertraglich geregelt, gelten automatisch die gesetzlichen Kündigungsfristen, selbst in den ersten sechs Monaten.

Warum die Vereinbarung einer Probezeit sinnvoll ist:

  • Während der Probezeit kann gemäß § 622 Abs. 3 BGB eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen vereinbart werden.
  • Ohne vertragliche Probezeit gilt die reguläre Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende.
  • Die Probezeit bietet beiden Seiten eine Phase des Kennenlernens – für Arbeitgeber ist sie eine wertvolle Möglichkeit zur flexiblen Personalentscheidung.

Praxis-Tipp: 

Achten Sie bei der Vertragsgestaltung darauf, nicht nur die Dauer der Probezeit (maximal sechs Monate), sondern auch die verkürzte Kündigungsfrist explizit im Vertrag festzuhalten.

Wir machen Arbeitgeber stark!

Ihr Weg zu einem gesunden und stabilen Arbeitsumfeld.

Kündigung zum Ende der Probezeit – was ist zu beachten?

Ein weiterer häufiger Irrtum betrifft den Zeitpunkt der Kündigung innerhalb der Probezeit. Viele Arbeitgeber glauben, sie müssten die Kündigung mindestens zwei Wochen vor Ablauf der Probezeit aussprechen, damit das Arbeitsverhältnis noch innerhalb dieses Zeitraums endet.

Tatsächlich ist das nicht der Fall:

  • Die Kündigung kann bis zum letzten Tag der Probezeit ausgesprochen werden.
  • Entscheidend ist, dass die Kündigungserklärung dem Arbeitnehmer spätestens am letzten Tag der Probezeit zugeht.
  • Entscheidend ist, wann die Kündigungserklärung zugeht, nicht wann das Arbeitsverhältnis endet.
  • Das Arbeitsverhältnis endet dann nicht sofort, sondern mit Ablauf der zweiwöchigen Kündigungsfrist, auch wenn diese über die Probezeit hinausreicht.

Beispiel: 

Wird die Kündigung am letzten Tag der vereinbarten Probezeit (z. B. 30.06.) ausgesprochen und geht sie dem Arbeitnehmer rechtzeitig zu, endet das Arbeitsverhältnis am 14.07.

Sonderfall: Keine Probezeit im Arbeitsvertrag vereinbart

Fehlt im Arbeitsvertrag eine explizite Probezeitregelung, greifen die allgemeinen gesetzlichen Kündigungsfristen. Das bedeutet für Arbeitgeber:

  • Die Kündigung kann zwar auch innerhalb der ersten sechs Monate ausgesprochen werden (da der Kündigungsschutz noch nicht gilt),
  • aber es gilt dann die gesetzliche Kündigungsfrist: vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende (§ 622 Abs. 1 BGB),
  • und nicht die verkürzte Frist von zwei Wochen.

Dies schränkt die Flexibilität des Arbeitgebers erheblich ein und kann im Einzelfall dazu führen, dass ein Arbeitsverhältnis länger fortbesteht als eigentlich gewünscht.

Fazit: Rechtssicherheit durch saubere Vertragsgestaltung

Für Arbeitgeber ist es unerlässlich, eine klare vertragliche Regelung zur Probezeit zu treffen. Nur so können sie von der verkürzten Kündigungsfrist profitieren und rechtlich auf der sicheren Seite sein. Wer auf eine vertragliche Probezeitklausel verzichtet, verschenkt Gestaltungsspielraum und riskiert längere Kündigungsfristen. 

Meine Empfehlung:

Prüfen Sie bestehende Arbeitsvertragsmuster und achten Sie konsequent darauf, die Probezeit vertraglich zu regeln – inklusive der zulässigen zweiwöchigen Kündigungsfrist. Nur so können Sie als Arbeitgeber Ihre Gestaltungsspielräume optimal nutzen.

Sie möchten Ihre Arbeitsverträge rechtssicher und praxisnah gestalten oder eine Kündigung in der Probezeit vorbereiten?

Dann nehmen Sie gerne Kontakt zu mir auf – ich unterstütze Sie kompetent und lösungsorientiert.

Individuelle Fragen zum Thema oder sonstige Anliegen?